Statuten

Änderungsverzeichnis

Datum Änderung
24.08.2024 Verlegen des Sitzes von Bern an den Ort des Vereinslokals.
25.05.2023 Absatz 2 “Ziel und Zweck”: Begünstigtenkreis umfassender beschrieben.
Absatz 6 “Verhältnis zu anderen Organisationen” eingefügt.
Absatz 9 “Auflösung des Vereins” umbenannt zu “Auflösung und Fusion”; Fusion mit anderen Organisationen beschränkt.

1 Name und Sitz

Unter dem Namen “Verein Bernfurs” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Sein Sitz befindet sich am Ort des Vereinslokals (”Bärenhöhle”).

2 Ziel und Zweck

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben zur Förderung des Furry Fandoms – einer internationalen Subkultur mit Interesse an anthropomorphen Tieren in Schrift, Bild und Ton – in der Schweiz, mit Fokus auf den Raum Bern.

Er unterhält Räumlichkeiten und organisiert Veranstaltungen für Personen, welche sich mit dem Fandom verbunden fühlen oder es kennenlernen möchten. Seine Räumlichkeiten und Veranstaltungen bieten allen Besuchenden resp. Teilnehmenden ein sicheres Umfeld, um sich ohne Angst vor Verurteilung, Ausgrenzung, Diskriminierung und/oder Übergriffen austauschen zu können.

Er fördert den Austausch über psychische Gesundheit sowie die gegenseitige Fürsorge unter Angehörigen des Fandoms.

Er beteiligt sich aktiv an der Aufklärung der Öffentlichkeit (insbesondere Eltern) über das Furry Fandom, dessen Diversität und damit verbundenen Themen.

Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ausschliesslich ehrenamtlich tätig.

3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus Ressorts
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv- und Gönnermitgliedern.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen, den Vereinsstatuten zustimmen und von Vorstand einstimmig angenommen werden.

Juristische Personen können einzig Gönnermitglieder werden.

Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie bezahlen individuell mit dem Vorstand vereinbarte Jahresbeiträge.

4.1 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
4.2 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Gönnerbeiträge werden nicht rückerstattet.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder anderen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid mittels einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

5.1 Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sowie Instant-Messaging-Dienste sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

Mitgliederversammlungen dürfen online, hybrid oder physisch durchgeführt werden.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidiums
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung (ordentlich wie ausserordentlich) ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sind alle Mitglieder mit Stimmrecht anwesend, ist die Mitgliederversammlung auch ohne vorherige Einhaltung der statutarischen Fristen beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Statutenänderungen sowie Auflösung benötigen die Zustimmung des qualifizierten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.

In Ausnahmefällen können sich Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er kann Reglemente erlassen, Arbeits-/Fachgruppen einsetzen und für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Kassieramt
  • Aktuariat
  • Vereinslokal
  • Veranstaltungen

Ämterkumulation ist möglich.

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail sowie Instant-Messaging-Dienste) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat kein Anrecht auf Vergütung von Spesen.

5.3 Die Revisionsstelle

Der Verein hat keine Revisionsstelle. Jedes Mitglied mit Stimmrecht kann auf Wunsch in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen.

6 Verhältnis zu anderen Organisationen

6.1 Ressort Vereinslokal

Das Ressort Vereinslokal bildet eine eigene Organisation innerhalb des Vereins und agiert eigenständig.

Das Ressort bestimmt sein Präsidium gemäss eigenem Reglement, unabhängig von den Regelungen des Vereins.

Das amtierende Präsidium des Ressort vertritt dieses im Verein als dauerhaftes Mitglied des Vorstands.

Das amtierende Präsidium des Ressort besitzt absolutes Vetorecht betreffend Beschlüssen mit direkten Auswirkungen auf das Ressort.

7 Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen das Präsidium oder Vizepräsidium kollektiv mit dem Aktuariat oder Kassieramt.

Ämterkumulation berechtigt nicht zur Einzelunterschrift.

Für den laufenden Zahlungsverkehr hat das Kassieramt Einzelunterschrift.

Mitglieder mit Zeichnungsberechtigung müssen in der Lage sein, qualifizierte elektronische Signaturen gemäss ZertES zu geben.

8 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9 Auflösung und Fusion

Die Auflösung oder eine Fusion des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen.

Wurde der Verein einmal von der Steuerpflicht befreit, gelten folgende Einschränkungen:

  • Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
  • Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

10 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24.08.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.